Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des E-CHECK

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft nach VBG 4 sagen aus:
  • ortsfeste Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind im Abstand von 4 Jahren zu prüfen
  • ortsfeste Betriebsmittel und elektrische Anlagen in "Betriesstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100 Gruppe 700) sind im Abstand von einem Jahr zu prüfen
  • Nicht-stationäre Betriebsmittel jeden Monat (z.B. EDV-Anlage)
  • Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel sind -soweit benutz- alle 6 Monate zu prüfen (Richtwert!)
  • Alle Berufsgenossenschaften haben Vorschriften, die der "VBG 4" entsprechen, d.h. sie gelten in jeder Branche gleichermaßen (auch im öffentlichen Bereich und anderen)
Gerichtsurteil:
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung
Der E-Check schützt den Eigentümer nicht zu letzt auch vor rechtlichen Konsequenzen. Denn der Betreiber ist für den Zustand seiner elektrischen Anlage auch im juristischen Sinne verantwortlich, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigt. Das OLG entschied, dass ein Vermieter die Elektroanlagen seines Hauses regelmäßig überprüfen muss. Dies gilt insbesondere für elektrische Schutzschalter und ähnliche Sicherungseinrichtungen. Entsteht im Haus ein Brand und steht zugleich fest, dass eine Schutzeinrichtung versagt hat und die Kontrollpflichten nicht erfüllt worden sind, so gilt die Pflichtverletzung des Vermieters als Schadensursache.
Noch heikler sieht es bei gewerblich genutzten Anlagen und Flächen aus:
Erste Fälle sind bekannt geworden, in denen angeblich Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften die Produktion sofort einstellen ließen, weil für die Elektroanlage Prüfnachweise fehlten.
Bei einem eventuellen Rechtsstreit hat der Vermieter einen schweren Stand. Er ist nach Paragraph 536 BGB verpflichtet, sein Mieteigentum während der Mietzeit in dem Zustand zu erhalten, wie es dem Vertrag entspricht. Und hierzu gehört auch eine regelmäßige Kontrolle der technischen Einrichtungen nach den maßgeblichen technischen Vorschriften. Eine konkrete Vorschrift ergibt sich aus der VDE-Bestimmung DIN 0105. Danach sind elektrische Anlagen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger mindestens alle 4 Jahre, Fehlerstrom- und Fehlerspannungsschutzeinrichtungen mindestens alle 6 Monate zu überprüfen.
Diese Fristen gelten nicht nur für gewerbliche Vermieter, sondern auch für Privateure. Erfüllt der Vermieter die Kontrollpflicht nicht und entsteht dem Vermieter hierdurch ein Schaden, so haftet der Vermieter auf Schadensersatz. Es hilft dem Vermieter nicht weiter sich auf die Unkenntnis der technischen Regeln zu berufen: wer Räumlichkeiten vermietet, muss sich über die damit verbundenen Pflichten Kundig machen. In Frankreich existiert z.B. eine Bestimmung, nach der die elektrische Anlage in vermieteten Räumen bei jedem Mieterwechsel geprüft werden muss.
Dem Urteil des Saarbrücker Oberlandesgerichts war ein Brand in einer vermieteten Büroetage vorausgegangen, dessen Ursache nicht gänzlich aufgeklärt werden konnte. Allerdings ergaben die Untersuchungen, dass ein elektrischer Schutzschalter versagt hatte, der nicht kontrolliert worden war. Das Gericht befand, der Vermieter müsse nachweisen, dass sein Kontrollversäumnis nicht den Schaden verursacht hat.